Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 329
§ 329 – Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kann das Einkommen schätzen.
- Dies geschieht nach einer Anhörung der betroffenen Person.
- Die Schätzung ist nur möglich, wenn das Einkommen nur vorübergehend relevant ist.
- Es wird also nicht das gesamte Einkommen berücksichtigt.
- Die Regelung betrifft Leistungsberechtigte.